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Recht & Versicherung

Versicherung kürzt das Gutachten: Ihre Optionen

Viele Geschädigte erleben nach einem Unfall, dass die gegnerische Versicherung einzelne Positionen des Gutachtens kürzt. Ob eine Kürzung berechtigt ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Oft lohnt eine fachliche Prüfung.

Aktualisiert am 03. August 20267 Min Lesezeit

Warum kürzen Versicherer überhaupt?

Versicherer prüfen eingereichte Gutachten und Kalkulationen; dabei werden einzelne Positionen mitunter niedriger angesetzt oder gestrichen. Manche Kürzungen sind im Einzelfall begründet, andere halten einer fachlichen Prüfung nicht stand. Deshalb lohnt der genaue Blick auf jede Position.

Die häufigsten Kürzungs­positionen

1. Stunden­verrechnungssätze

Versicherer setzen mitunter die Sätze einer „mittelständischen Werkstatt“ an statt der Sätze einer markengebundenen Werkstatt. Nach der Rechtsprechung kann der Verweis auf eine günstigere Werkstatt insbesondere bei jüngeren oder durchgehend scheckheftgepflegten Fahrzeugen unzulässig sein; das hängt vom Einzelfall ab.

2. UPE-Aufschläge

UPE-Aufschläge (auf die Unverbindliche Preis­empfehlung) sind regional übliche Aufschläge auf Ersatzteile, häufig im Bereich von 10 bis 20 %. Bei fiktiver Abrechnung ist ihre Erstattung umstritten; bei tatsächlich durchgeführter Reparatur werden ortsüblich angefallene Aufschläge regelmäßig erstattet.

3. Verbringungs­kosten

Verbringungskosten entstehen, wenn die reparierende Werkstatt das Fahrzeug für Lackierarbeiten in einen anderen Betrieb bringt. Ortsüblich tatsächlich anfallende Verbringungskosten sind in der Regel erstattungsfähig; pauschale Streichungen sollten fachlich geprüft werden.

4. Wertminderung

Mitunter wird die Wertminderung niedriger angesetzt als im Gutachten, oft mit Verweis auf eigene Berechnungs­methoden. Die vom Sachverständigen verwendeten Methoden (etwa BVSK oder Ruhkopf/Sahm) sind anerkannt; eine fundierte Stellungnahme kann die Position nachvollziehbar begründen.

5. Sachverständigenkosten

Mitunter wird auch die Honorar­rechnung des Sachverständigen gekürzt, mit Verweis auf Honorartabellen. Nach der BGH-Rechtsprechung dürfen dem Geschädigten ohne besondere Anhaltspunkte in der Regel keine überzogenen Prüfpflichten für das Honorar auferlegt werden; die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.

Was ist rechtens, was nicht?

  • Kürzung mit substantiierter Begründung im Einzelfall: zulässig, im Streit prüfbar.
  • Pauschale Kürzung ganzer Positionen ohne Begründung: regelmäßig nicht zulässig.
  • Verweis auf eine „mittelständische Werkstatt“ bei jungem oder scheckheftgepflegtem Fahrzeug: häufig angreifbar, Einzelfallprüfung nötig.
  • Streichung tatsächlich angefallener, ortsüblicher Verbringungs­kosten: in der Regel nicht berechtigt.
  • Kürzung des Sachverständigen­honorars gegenüber dem Geschädigten: nach der BGH-Rechtsprechung (u. a. VI ZR 67/06) nur eingeschränkt möglich, Einzelfallprüfung nötig.

So reagieren Sie

  1. 01Das Kürzungs­schreiben zeitnah an Ihren Sachverständigen weiterleiten, bevor Sie selbst inhaltlich antworten.
  2. 02Der Sachverständige erstellt eine fachliche Stellungnahme zu jeder gekürzten Position.
  3. 03Stellungnahme an die Versicherung mit Frist zur Nachregulierung.
  4. 04Bleibt eine Reaktion aus, rechtliche Prüfung durch einen Anwalt. Bei begründeten Ansprüchen aus einem Haftpflicht­schaden trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch die gesetzlichen Anwalts­kosten.
  5. 05Letzter Schritt ist die gerichtliche Klärung. Über den Ausgang entscheidet das Gericht anhand des Einzelfalls.

Vorbeugen ist besser

Die beste Position gegenüber einer Kürzung ist ein vollständiges, sauber dokumentiertes Gutachten. Je präziser jede Position belegt ist (Foto, Maß, Zeit­ansatz, Materialnachweis), desto weniger Angriffsfläche bietet sie. Genau das unterscheidet ein sorgfältig dokumentiertes Gutachten von einer bloßen Kalkulation.

Häufige Fragen

Schnellantworten

  • Muss ich auf eine Kürzung der Versicherung reagieren?

    Ohne Reaktion bleibt die Kürzung faktisch bestehen. Der einfachste Weg: Leiten Sie das Schreiben an Ihren Sachverständigen weiter; auf dieser Basis kann eine fachliche Stellungnahme erstellt werden.
  • Was kostet mich die Auseinandersetzung mit der Versicherung?

    Bei einem Haftpflicht­schaden häufig wenig bis nichts: Die Stellungnahme des Sachverständigen gehört oft zur Gutachten­erstellung, und bei begründeten Forderungen übernimmt die gegnerische Versicherung in der Regel die gesetzlichen Anwaltskosten. Verbindlich klären lässt sich das im Einzelfall.
  • Wie lange dauert es, bis die Versicherung nachzahlt?

    Das lässt sich nicht pauschal sagen: Nach einer Stellungnahme dauert die erneute Prüfung häufig einige Wochen. Wird ein Anwalt eingeschaltet oder kommt es zur gerichtlichen Klärung, kann sich der Zeitraum deutlich verlängern.
  • Was passiert, wenn ich der Kürzung einfach zustimme?

    Dann bleibt der nicht gezahlte Betrag in der Regel offen und wird häufig nicht mehr nachreguliert. Ob sich eine Stellungnahme lohnt, hängt von der Höhe der Differenz und der Begründung der Kürzung ab; das lässt sich vorab einschätzen.

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