Warum kürzen Versicherer überhaupt?
Versicherer prüfen eingereichte Gutachten und Kalkulationen; dabei werden einzelne Positionen mitunter niedriger angesetzt oder gestrichen. Manche Kürzungen sind im Einzelfall begründet, andere halten einer fachlichen Prüfung nicht stand. Deshalb lohnt der genaue Blick auf jede Position.
Die häufigsten Kürzungspositionen
1. Stundenverrechnungssätze
Versicherer setzen mitunter die Sätze einer „mittelständischen Werkstatt“ an statt der Sätze einer markengebundenen Werkstatt. Nach der Rechtsprechung kann der Verweis auf eine günstigere Werkstatt insbesondere bei jüngeren oder durchgehend scheckheftgepflegten Fahrzeugen unzulässig sein; das hängt vom Einzelfall ab.
2. UPE-Aufschläge
UPE-Aufschläge (auf die Unverbindliche Preisempfehlung) sind regional übliche Aufschläge auf Ersatzteile, häufig im Bereich von 10 bis 20 %. Bei fiktiver Abrechnung ist ihre Erstattung umstritten; bei tatsächlich durchgeführter Reparatur werden ortsüblich angefallene Aufschläge regelmäßig erstattet.
3. Verbringungskosten
Verbringungskosten entstehen, wenn die reparierende Werkstatt das Fahrzeug für Lackierarbeiten in einen anderen Betrieb bringt. Ortsüblich tatsächlich anfallende Verbringungskosten sind in der Regel erstattungsfähig; pauschale Streichungen sollten fachlich geprüft werden.
4. Wertminderung
Mitunter wird die Wertminderung niedriger angesetzt als im Gutachten, oft mit Verweis auf eigene Berechnungsmethoden. Die vom Sachverständigen verwendeten Methoden (etwa BVSK oder Ruhkopf/Sahm) sind anerkannt; eine fundierte Stellungnahme kann die Position nachvollziehbar begründen.
5. Sachverständigenkosten
Mitunter wird auch die Honorarrechnung des Sachverständigen gekürzt, mit Verweis auf Honorartabellen. Nach der BGH-Rechtsprechung dürfen dem Geschädigten ohne besondere Anhaltspunkte in der Regel keine überzogenen Prüfpflichten für das Honorar auferlegt werden; die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.
Was ist rechtens, was nicht?
- Kürzung mit substantiierter Begründung im Einzelfall: zulässig, im Streit prüfbar.
- Pauschale Kürzung ganzer Positionen ohne Begründung: regelmäßig nicht zulässig.
- Verweis auf eine „mittelständische Werkstatt“ bei jungem oder scheckheftgepflegtem Fahrzeug: häufig angreifbar, Einzelfallprüfung nötig.
- Streichung tatsächlich angefallener, ortsüblicher Verbringungskosten: in der Regel nicht berechtigt.
- Kürzung des Sachverständigenhonorars gegenüber dem Geschädigten: nach der BGH-Rechtsprechung (u. a. VI ZR 67/06) nur eingeschränkt möglich, Einzelfallprüfung nötig.
So reagieren Sie
- 01Das Kürzungsschreiben zeitnah an Ihren Sachverständigen weiterleiten, bevor Sie selbst inhaltlich antworten.
- 02Der Sachverständige erstellt eine fachliche Stellungnahme zu jeder gekürzten Position.
- 03Stellungnahme an die Versicherung mit Frist zur Nachregulierung.
- 04Bleibt eine Reaktion aus, rechtliche Prüfung durch einen Anwalt. Bei begründeten Ansprüchen aus einem Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch die gesetzlichen Anwaltskosten.
- 05Letzter Schritt ist die gerichtliche Klärung. Über den Ausgang entscheidet das Gericht anhand des Einzelfalls.
Vorbeugen ist besser
Die beste Position gegenüber einer Kürzung ist ein vollständiges, sauber dokumentiertes Gutachten. Je präziser jede Position belegt ist (Foto, Maß, Zeitansatz, Materialnachweis), desto weniger Angriffsfläche bietet sie. Genau das unterscheidet ein sorgfältig dokumentiertes Gutachten von einer bloßen Kalkulation.