Leistung · ANOVA Sachverständigengruppe
Unfallgutachten
Ihr Anspruch bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden.
Ihr Recht nach § 249 BGB
Was es ist
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie als Geschädigter nach § 249 BGB Anspruch auf einen Sachverständigen Ihrer Wahl.
Im Unfallgutachten halten wir alles fest, was für die Schadensregulierung relevant ist: sichtbare und verdeckte Schäden, kalkulierte Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert, merkantile Wertminderung sowie eine voraussichtliche Reparaturdauer für Ihren Nutzungsausfall- oder Mietwagenanspruch.
Das Gutachten ist die Grundlage Ihrer Forderung gegenüber der Versicherung. Es ist gerichtlich verwertbar und enthält genau die Posten, die Sie ersetzt bekommen.
Wann sinnvoll
Wann brauchen Sie das?
- Sie hatten einen Unfall und der Gegner trägt die Schuld.
- Die gegnerische Versicherung kündigt eine eigene Begutachtung des Fahrzeugs an.
- Sie wollen Ihre Forderung rechtssicher und vollständig belegen.
- Für die Schadenregulierung müssen weitere Schadenpositionen wie Wertminderung, Nutzungsausfall oder Restwert fachgerecht ermittelt werden.
Anspruch-Check · 30 Sekunden
Habe ich Anspruch auf ein
kostenloses Gutachten?
Frage 1 / 3
Ist der Unfall unverschuldet?
Den Schaden hat jemand anderes verursacht.
Unverbindliche Ersteinschätzung, kein Vertragsabschluss. Bei einem Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten.
Ablauf
So gehen wir vor
- 01
Anfrage
Anruf, E-Mail oder WhatsApp: Wir melden uns zeitnah bei Ihnen.
- 02
Termin vor Ort
Wir kommen dorthin, wo das Fahrzeug steht: Werkstatt, Unfallort, Wohnort.
- 03
Begutachtung
Vollständige Foto-Dokumentation, Schadensanalyse und Kalkulation der Reparaturkosten, einschließlich der Ermittlung weiterer relevanter Schadenpositionen.
- 04
Gutachten
Sie erhalten das schriftliche Gutachten zeitnah nach der Begutachtung: nachvollziehbar dokumentiert und gerichtlich verwertbar.
Was Sie mitbringen sollten
Das vereinfacht die Schadenregulierung
- Personalausweis
- Fahrzeugschein (Teil 1)
- Fahrzeugbrief (Teil 2), sofern vorhanden
- Daten der gegnerischen Versicherung & Schadennummer
- Polizei-Aktenzeichen (falls Polizei aufgenommen hat)
- Service-/Reparaturhistorie zur Wertbestimmung
Kosten
Kosten und Abrechnung
Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten in der Regel als Teil des Schadens. Wir treten in Vorleistung; Sie unterschreiben dazu eine Sicherungsabtretung und gehen damit üblicherweise nicht in Vorkasse.
Häufige Fragen
FAQ zu Unfallgutachten
Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung nehmen?
Nein. Sie haben bei einem unverschuldeten Unfall das Recht auf einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen (§ 249 BGB). Ein von der Versicherung beauftragter Gutachter steht in deren laufender Geschäftsbeziehung; ein von Ihnen beauftragter Sachverständiger arbeitet allein in Ihrem Auftrag.Was passiert, wenn die Versicherung den Gutachter kürzt?
Wir prüfen die Kürzungseinwände und reagieren mit einer fachlich fundierten Stellungnahme. In hartnäckigen Fällen unterstützen wir Sie auch im Klageverfahren.Wie lange dauert das Gutachten?
Vom Termin bis zum schriftlichen Gutachten in der Regel wenige Werktage, bei einfachen Schäden auch schneller. Den konkreten Zeitrahmen nennen wir Ihnen bei der Beauftragung.Was ist eine merkantile Wertminderung?
Auch nach fachgerechter Reparatur wird ein Unfallfahrzeug am Markt meist niedriger bewertet als ein unfallfreies. Dieser Minderwert kann als merkantile Wertminderung Teil des erstattungsfähigen Schadens sein; im Gutachten wird er nachvollziehbar ausgewiesen.Reicht nicht ein Kostenvoranschlag der Werkstatt?
Ein Kostenvoranschlag ersetzt kein Gutachten. Er enthält keine Wertminderung, keinen Restwert, keine Beweissicherung und ist gerichtlich nur eingeschränkt verwertbar. Oberhalb der häufig angenommenen Bagatellschadengrenze von etwa 1.000 € sollte in der Regel ein Gutachten erstellt werden.
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