Was ist der Restwert?
Der Restwert ist der Betrag, den ein verunfalltes Fahrzeug im aktuellen, beschädigten Zustand am Markt erzielen würde, also im unreparierten Zustand nach dem Unfall. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird er bei der Regulierung üblicherweise vom Wiederbeschaffungswert abgezogen.
Vereinfachtes Beispiel: Bei einem Wiederbeschaffungswert von 14.500 € und einem Restwert von 4.200 € ergibt sich eine Regulierung von 10.300 €, zuzüglich weiterer Positionen je nach Fall. Gerade weil der Restwert unmittelbar in die Abrechnung einfließt, kommt es auf eine fachgerechte, nachvollziehbare Ermittlung an.
Der regionale Markt als Maßstab
Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung der Restwert, der auf dem lokalen, allgemein zugänglichen Markt erzielbar ist. Konkret: was ein Käufer auf dem für Sie zugänglichen regionalen Markt zahlen würde, nicht ein theoretisches Höchstgebot aus einer überregionalen Online-Restwertbörse. Bei Leasingfahrzeugen können aufgrund der vertraglichen Vorgaben des Leasinggebers abweichende Anforderungen gelten.
Der Sachverständige ermittelt den Restwert üblicherweise durch Einholung von drei Angeboten von Aufkäufern aus der Region. Diese Methode ist anerkannt und gerichtlich verwertbar. Das Ergebnis ist ein realistischer, dokumentierter Restwert.
Restwertbörsen: worauf Sie achten sollten
Versicherer arbeiten zunehmend mit überregionalen Restwertbörsen, in denen Aufkäufer aus dem gesamten Bundesgebiet Gebote abgeben können. Die dort erzielten Höchstgebote können deutlich über dem regional erzielbaren Preis liegen. Ob ein solches Gebot im Einzelfall angesetzt werden darf, hängt von den Umständen ab und sollte fachlich geprüft werden.
Typische Streitpunkte in der Praxis
In der Praxis entstehen Meinungsverschiedenheiten über den Restwert häufig in diesen Konstellationen:
- Ein Online-Restwertangebot wird mit kurzer Annahmefrist übermittelt, obwohl noch keine unabhängige Prüfung erfolgt ist.
- Ein „bestes vorliegendes Angebot“ wird angeführt, ohne dass Herkunft und Realisierbarkeit für Sie nachvollziehbar sind.
- Ein Angebot stammt von einem Aufkäufer außerhalb Ihrer Region; ob Abholung und Abwicklung realistisch sind, bleibt unklar.
- Die Restwertermittlung beruht nicht auf dem für Sie zugänglichen regionalen Markt und sollte deshalb unabhängig überprüft werden.
Was Sie konkret tun können
- 01Vor einem Verkauf des Unfallfahrzeugs eine unabhängige Restwertermittlung mit regionalen Vergleichsangeboten beauftragen.
- 02Vorgelegte Online-Angebote zunächst fachlich prüfen lassen, bevor Sie zustimmen oder verkaufen.
- 03Die dokumentierte Restwerteinschätzung als Entscheidungsgrundlage nutzen: verkaufen, reparieren oder weiternutzen.
- 04Bei Meinungsverschiedenheiten eine fachliche Stellungnahme einholen und rechtliche Fragen anwaltlich prüfen lassen.
Besonderheit: 130-Prozent-Regel
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 %, kann nach der sogenannten 130-%-Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen dennoch repariert werden, etwa bei fachgerechter Reparatur und Weiternutzung des Fahrzeugs. Ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt vom Einzelfall ab. Mehr dazu im Ratgeber „Reparieren oder Totalschaden“.