Ihr Recht: § 249 BGB
Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie als Geschädigter nach § 249 BGB Anspruch auf vollständige Wiederherstellung Ihres Zustands vor dem Schaden. Dazu gehört das Recht, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen; die Kosten trägt bei einem unverschuldeten Unfall in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung.
Sie sind nicht verpflichtet, den Vorschlag der gegnerischen Versicherung anzunehmen. Auch nicht den ihrer „neutralen Prüforganisation“. Auch nicht die Werkstatt, die sie empfiehlt. Die Entscheidung liegt bei Ihnen.
Wo der Interessenkonflikt sitzt
Ein Sachverständiger, der regelmäßig von einer Versicherung beauftragt wird, steht in einer laufenden Geschäftsbeziehung zu ihr. Das ist kein Vorwurf an die fachliche Qualität einzelner Kollegen, kann aber strukturell zu einem Spannungsfeld führen, das es bei einem von Ihnen beauftragten Sachverständigen nicht gibt.
Gerade bei Positionen mit Bewertungsspielraum wie Wertminderung, Restwert, Stundensätzen oder Verbringungskosten können unterschiedliche Ansätze zu spürbar unterschiedlichen Ergebnissen führen. Eine unabhängige Begutachtung stellt sicher, dass diese Positionen allein nach fachlichen Kriterien ermittelt werden.
Positionen, bei denen Bewertungen häufig auseinandergehen
- Wertminderung: Ansatz und Berechnungsmethode können sich deutlich unterscheiden.
- Restwert: entscheidend ist, ob er auf dem für Sie zugänglichen regionalen Markt ermittelt wurde.
- Stundenverrechnungssätze: Verweis auf eine günstigere Referenzwerkstatt statt der Markenwerkstatt ist je nach Fahrzeugalter und Pflegezustand angreifbar.
- Reparaturweg: Instandsetzung statt Austausch wirkt günstiger, ist bei modernen Fahrzeugen aber nicht immer technisch fachgerecht.
- Beilackierung und Verbringungskosten: werden mitunter nicht angesetzt, obwohl sie ortsüblich anfallen.
Wann ist der Versicherer-Gutachter ok?
In seltenen Fällen: wenn der Schaden klar Bagatell ist (im Bereich der häufig angenommenen Grenze von ca. 1.000 €), keine Wertminderung relevant ist, kein Folgeschaden zu erwarten ist und kein Streit besteht. Dann reicht oft auch ein Kostenvoranschlag der Werkstatt, und die Frage nach dem Gutachter spielt eine untergeordnete Rolle.
In den übrigen Fällen spricht vieles für einen eigenen Sachverständigen: Alle Positionen werden unabhängig und vollständig ermittelt, und bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten in der Regel ohnehin.
Der typische Ablauf
- 01Versicherung meldet sich, bietet eigenen Gutachter oder „neutrale Prüforganisation“ an.
- 02Sie lehnen freundlich ab und teilen mit, dass Sie einen eigenen Sachverständigen beauftragen.
- 03Sie beauftragen den Sachverständigen Ihrer Wahl. Über eine Sicherungsabtretung kann die Abrechnung direkt mit der Versicherung erfolgen.
- 04Der Sachverständige dokumentiert vollständig: Schaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wertminderung und voraussichtliche Reparaturdauer.
- 05Das Gutachten geht an die gegnerische Versicherung und bildet die Grundlage für die Regulierung.